Verhaltenskodex gemäß § 7 LobbyG
Verhaltenskodex der s Wohnbaubank AG
(im Folgenden kurz s Wohnbaubank)
gemäà § 7 LobbyG
Lobbying ist ein legitimes Element demokratischer Systeme. Mit dem Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz (kurz LobbyG) hat der österreichische Gesetzgeber ein Lobbying- und Interessenvertretungs-Register sowie u.a. die Verpflichtung für Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, ihren Lobbying-Tätigkeiten einen Verhaltenskodex zugrunde zu legen, eingeführt.
Die Bestimmungen des LobbyG sind abrufbar unter:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2012_I_64/BGBLA_2012_I_64.pdf
Der vorliegende Verhaltenskodex enthält acht Grundregeln für Lobbying. Sämtliche Mitarbeiter der s Wohnbaubank, welche Lobbying-Tätigkeiten ausüben, verpflichten sich, diesen Verhaltenskodex einzuhalten.
GRUNDREGELN
Unternehmenslobbyisten haben im Kontakt mit Funktionsträgern stets Folgendes zu beachten:
- Sie nennen sich namentlich und geben die s Wohnnbaubank als ihren Dienstgeber an, für die sie tätig sind oder die sie vertreten sowie die spezifischen Anliegen des Dienstgebers.
- Sie machen über sich selbst oder die s Wohnbaubank wahrheitsgemäÃe Angaben insbesondere im Hinblick auf die Eintragung im Lobbying- und Interessenvertretungs-Register.
- Sie stellen sicher, dass die von ihnen bereitgestellten Informationen nach ihrem besten Wissen unverzerrt, vollständig, aktuell und nicht irreführend sind.
- Sie beschaffen sich auf ausschlieÃlich lautere Weise Informationen oder erwirken auf lautere Weise Entscheidungen und unternehmen keine damit unvereinbaren Versuche.
- Sie verkaufen keine Kopien von Dokumenten, die sie von einem Funktionsträger erhalten haben, an Dritte.
- Sie haben sich über die für den Funktionsträger kundgemachten Tätigkeitseinschränkungen und Unvereinbarkeitsregeln zu informieren und diese Einschränkungen zu beachten.
- Sie verleiten Funktionsträger nicht dazu, gegen die für sie geltenden Regeln und Verhaltensnormen zu verstoÃen.
- Sie haben sich jedes unlauteren oder unangemessenen Drucks auf Funktionsträger zu enthalten.
Verhaltenskodex der s Wohnbaubank AG
(im Folgenden kurz s Wohnbaubank)
gemäß § 7 LobbyG
Lobbying ist ein legitimes Element demokratischer Systeme. Mit dem Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz (kurz LobbyG) hat der österreichische Gesetzgeber ein Lobbying- und Interessenvertretungs-Register sowie u.a. die Verpflichtung für Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, ihren Lobbying-Tätigkeiten einen Verhaltenskodex zugrunde zu legen, eingeführt.
Die Bestimmungen des LobbyG sind abrufbar unter:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2012_I_64/BGBLA_2012_I_64.pdf
Der vorliegende Verhaltenskodex enthält acht Grundregeln für Lobbying. Sämtliche Mitarbeiter der s Wohnbaubank, welche Lobbying-Tätigkeiten ausüben, verpflichten sich, diesen Verhaltenskodex einzuhalten.
GRUNDREGELN
Unternehmenslobbyisten haben im Kontakt mit Funktionsträgern stets Folgendes zu beachten:
- Sie nennen sich namentlich und geben die s Wohnnbaubank als ihren Dienstgeber an, für die sie tätig sind oder die sie vertreten sowie die spezifischen Anliegen des Dienstgebers.
- Sie machen über sich selbst oder die s Wohnbaubank wahrheitsgemäße Angaben insbesondere im Hinblick auf die Eintragung im Lobbying- und Interessenvertretungs-Register.
- Sie stellen sicher, dass die von ihnen bereitgestellten Informationen nach ihrem besten Wissen unverzerrt, vollständig, aktuell und nicht irreführend sind.
- Sie beschaffen sich auf ausschließlich lautere Weise Informationen oder erwirken auf lautere Weise Entscheidungen und unternehmen keine damit unvereinbaren Versuche.
- Sie verkaufen keine Kopien von Dokumenten, die sie von einem Funktionsträger erhalten haben, an Dritte.
- Sie haben sich über die für den Funktionsträger kundgemachten Tätigkeitseinschränkungen und Unvereinbarkeitsregeln zu informieren und diese Einschränkungen zu beachten.
- Sie verleiten Funktionsträger nicht dazu, gegen die für sie geltenden Regeln und Verhaltensnormen zu verstoßen.
- Sie haben sich jedes unlauteren oder unangemessenen Drucks auf Funktionsträger zu enthalten.